Geprüft von
Dr. jur. Andreas Keller
Rechtsanwalt und Fachautor für Hochschul- und Prüfungsrecht
Juristisch geprüft am: 15. Juli 2026
Das Anbieten und Erstellen von Texten durch Ghostwriter ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz legal — es handelt sich um einen zulässigen Dienstleistungsvertrag. Nicht zulässig ist es jedoch, eine solche Arbeit als eigene Leistung einzureichen: Damit wird die eidesstattliche Erklärung verletzt, was prüfungsrechtliche und je nach Fall auch strafrechtliche Folgen haben kann.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung kann je nach Einzelfall sowie nach den jeweiligen Prüfungsordnungen und nationalen Vorschriften unterschiedlich ausfallen.
Die kurze Antwort lautet: Nein – Ghostwriting als Dienstleistung ist grundsätzlich nicht strafbar. Weder das Verfassen wissenschaftlicher Texte noch das Anbieten entsprechender Dienstleistungen ist in Deutschland, Österreich oder der Schweiz generell verboten. Rechtlich handelt es sich in der Regel um einen zulässigen Dienstleistungsvertrag. Wer sich fragt „Ist Ghostwriting illegal?“, muss daher zwischen der Dienstleistung selbst und ihrer späteren Verwendung unterscheiden.
Problematisch wird Ghostwriting erst dann, wenn eine fremd erstellte Arbeit als eigene Prüfungsleistung eingereicht wird. In diesem Fall liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die jeweilige Prüfungsordnung vor. Studierende bestätigen mit der eidesstattlichen Erklärung, dass sie ihre Arbeit selbstständig und unter Einhaltung der geltenden Vorgaben angefertigt haben. Wird stattdessen eine Ghostwriting-Arbeit unverändert oder in wesentlichen Teilen eingereicht, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden. Je nach Sachverhalt können darüber hinaus weitere rechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.
Die häufige Frage, ob ein Ghostwriter illegal handelt, lässt sich daher ebenfalls klar beantworten: Das Erstellen eines wissenschaftlichen Textes ist für den Ghostwriter grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist nicht die Erstellung des Textes, sondern dessen Nutzung durch den Auftraggeber. Deshalb ist Ghostwriting strafbar nicht als allgemeine Aussage zutreffend – vielmehr hängt die rechtliche Bewertung vom konkreten Verhalten im Einzelfall ab.
| Handlung | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Ghostwriter erstellt einen wissenschaftlichen Text | ✅ Grundsätzlich legal (Dienstleistungsvertrag) |
| Eine Agentur bietet Ghostwriting-Dienstleistungen an | ✅ Grundsätzlich legal |
| Nutzung als Mustervorlage oder Recherchequelle | ✅ Zulässig |
| Einreichung als eigene Prüfungsleistung | ❌ Täuschung – Verstoß gegen die Prüfungsordnung |
| Falsche eidesstattliche Erklärung | ⚠️ Kann je nach Einzelfall rechtliche Relevanz entfalten (u. a. § 156 StGB) |
Hinweis: Die konkreten Folgen hängen von der jeweiligen Prüfungsordnung, den hochschulrechtlichen Vorschriften sowie den Umständen des Einzelfalls ab.
Wer eine von einem Ghostwriter erstellte Arbeit als eigene Prüfungsleistung einreicht, muss nicht wegen des Ghostwriting-Vertrags selbst mit Konsequenzen rechnen, sondern wegen der Täuschung gegenüber der Hochschule. Maßgeblich sind die jeweilige Prüfungsordnung sowie die einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften. Welche Sanktionen im Einzelfall verhängt werden, hängt von der Schwere des Verstoßes und den konkreten Umständen ab.
Mögliche Folgen sind insbesondere:
Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu sämtlichen genannten Maßnahmen. Hochschulen berücksichtigen regelmäßig die geltende Prüfungsordnung, die Art der Täuschung und den jeweiligen Sachverhalt. Wer akademische Unterstützung nutzen möchte, sollte daher ausschließlich zulässige Leistungen wie Lektorat, wissenschaftliches Coaching, Literaturrecherche oder Mustervorlagen als Orientierungshilfe in Anspruch nehmen. So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden und wissenschaftliche Standards wahren.
In Deutschland ist Ghostwriting als Dienstleistung grundsätzlich nicht verboten. Zwischen Auftraggeber und Ghostwriter kann ein zivilrechtlicher Dienst- oder Werkvertrag zustande kommen. Rechtlich problematisch wird nicht die Erstellung des Textes, sondern dessen Verwendung als angeblich selbstständig erbrachte Prüfungsleistung.
Die konkreten Folgen ergeben sich vor allem aus den Prüfungsordnungen der Hochschulen und den Hochschulgesetzen der Länder. Ein Beispiel liefert § 63 Abs. 5 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen: Vorsätzliche Verstöße gegen Regelungen zu Täuschungen bei Prüfungsleistungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei mehrfachen oder besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchen ist zudem eine Exmatrikulation möglich. Wie eine Hochschule diese Vorgaben umsetzt, zeigt etwa die Universität Bonn in ihren Hinweisen zu Täuschungsversuchen und Plagiaten.
Auch die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs ist entscheidend. Sie regelt, wann eine fremd erstellte Leistung als Täuschung gilt, wie das Prüfungsverfahren abläuft und welche Sanktionen verhängt werden können. Bereits verliehene akademische Grade können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls entzogen werden; entsprechende Regelungen enthält beispielsweise Art. 101 BayHIG.
Bei einer falschen eidesstattlichen Erklärung wird häufig § 156 StGB genannt. Die Vorschrift erfasst jedoch nur falsche Versicherungen vor einer Stelle, die gesetzlich zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt befugt ist. Ob sie auf eine konkrete Hochschulerklärung anwendbar ist, muss deshalb im Einzelfall juristisch geprüft werden.
An nahezu allen deutschen Hochschulen gehört zur Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Dissertation eine eidesstattliche Erklärung oder Eigenständigkeitserklärung. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die oder der Studierende, die wissenschaftliche Arbeit selbstständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Quellen sowie zulässigen Hilfsmittel verwendet zu haben. Der genaue Wortlaut kann je nach Hochschule variieren, die Aussage bleibt jedoch dieselbe: Die eingereichte Arbeit muss die eigene Prüfungsleistung sein.
Genau hier verläuft die rechtliche Grenze beim Ghostwriting. Das Beauftragen eines Ghostwriters oder der Erwerb einer Mustervorlage ist für sich genommen grundsätzlich nicht verboten. Problematisch wird es erst dann, wenn der fremd erstellte Text ganz oder teilweise als eigene wissenschaftliche Leistung eingereicht wird. In diesem Fall kann die abgegebene Erklärung objektiv unzutreffend sein und einen Täuschungsversuch nach der jeweiligen Prüfungsordnung begründen.
Zulässig bleibt hingegen die Nutzung wissenschaftlicher Unterstützung, sofern die Eigenleistung erhalten bleibt. Dazu gehören beispielsweise Lektorat, Korrekturlesen, methodisches Coaching oder die Verwendung einer Mustervorlage als Orientierung bei Aufbau, Argumentation oder Literaturrecherche. Die eigentliche wissenschaftliche Ausarbeitung und die vertretenen Ergebnisse müssen jedoch vom Studierenden selbst stammen.
Nicht jede Form akademischer Unterstützung ist unzulässig. Entscheidend ist, dass die wissenschaftliche Eigenleistung erhalten bleibt und die Vorgaben der jeweiligen Hochschule eingehalten werden. Zulässig sind insbesondere Leistungen, die den Arbeitsprozess strukturieren, sprachliche Fehler korrigieren oder methodisches Wissen vermitteln, ohne die Prüfungsleistung vollständig zu ersetzen.
Zu den rechtlich unbedenklichen Unterstützungsformen gehören insbesondere:
Die Grenze ist überschritten, wenn fremd erstellte Texte oder Auswertungen ohne eigene Bearbeitung als persönliche Prüfungsleistung ausgegeben werden. Ausschlaggebend ist daher nicht allein die Dienstleistung, sondern ihre konkrete Verwendung.
Nicht jede Agentur arbeitet nach denselben Qualitäts- und Transparenzstandards. Wer akademische Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, sollte sich daher vor einer Beauftragung genau über den Anbieter informieren. Seriöse Dienstleister zeichnen sich in der Regel durch nachvollziehbare Informationen und klare Vertragsbedingungen aus.
Achten Sie insbesondere auf folgende Kriterien:
Eine seriöse Agentur informiert transparent über ihre Leistungen und weist darauf hin, dass wissenschaftliche Unterstützung die Eigenleistung nicht ersetzt. Wer unrealistische Erfolgsversprechen oder rechtlich fragwürdige Aussagen macht, sollte dagegen kritisch hinterfragt werden.
Wer professionelle Unterstützung sucht, muss dabei nicht auf rechtlich unbedenkliche Lösungen verzichten. Ob Lektorat Bachelorarbeit, wissenschaftliches Coaching, eine Mustervorlage zur Orientierung oder Unterstützung bei der Literaturrecherche – jede Leistung verfolgt das Ziel, Studierende im wissenschaftlichen Arbeitsprozess zu begleiten. Einen Überblick über unser gesamtes Angebot finden Sie auf der Startseite. Informationen zu Leistungsumfang und Konditionen erhalten Sie auf der Seite Preise. So profitieren Sie von fachlicher Unterstützung und behalten gleichzeitig die volle Kontrolle über Ihre wissenschaftliche Arbeit.
Zuletzt aktualisiert am 15. Juli 2026 by Sophia Becker
🔄 Aktualisiert: 15.07.2026 14:07